Diese Bedingungen beschreiben die Zusammenarbeit mit Welto Umzüge GmbH. Den konkreten Leistungsumfang, den Preis und die Termine halten wir in Ihrer persönlichen Offerte und Auftragsbestätigung fest.
Vertragspartner ist Welto Umzüge GmbH, Bahnhofstrasse 82, 4313 Möhlin, Schweiz. Diese AGB gelten für Umzüge, Transporte und vereinbarte ergänzende Leistungen, wenn sie der Kundschaft vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang; zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail oder WhatsApp ist noch kein Auftrag und keine Terminreservation. Ein Auftrag kommt durch die Annahme einer konkreten Offerte und die entsprechende Vereinbarung zustande. Abweichungen und Ergänzungen sind in Textform, beispielsweise per E-Mail, festzuhalten.
2. Angaben zum Auftrag
Die Kundschaft teilt beide Adressen, den gewünschten Termin, den Umfang des Umzugsgutes sowie Etagen, Lifte, Zugänge und besondere Anforderungen rechtzeitig mit. Besonders schwere, empfindliche oder wertvolle Gegenstände sowie reglementierte Güter müssen ausdrücklich angegeben werden. Gefahrgut und andere bewilligungspflichtige Güter werden nur nach vorgängiger ausdrücklicher Vereinbarung übernommen.
Welto prüft die Angaben und klärt erkennbare Unklarheiten. Geschlossene Behälter werden ohne besonderen Auftrag nicht inhaltlich kontrolliert. Die Grundlage der Offerte bilden die bei der Besichtigung, im Videoanruf oder anhand von Fotos und Angaben erfassten Verhältnisse.
3. Zufahrt, Zugänge und Änderungen
Zufahrt, Ladeplätze, Tragestrecken, Treppen und Liftmasse müssen eine sichere Durchführung ermöglichen. Änderungen gegenüber den für die Offerte erfassten Verhältnissen sind Welto unverzüglich mitzuteilen.
Entsteht zusätzlicher Aufwand, informiert Welto die Kundschaft und stimmt das weitere Vorgehen sowie die Kosten ab. Bei Fixpreisen und Kostendächern gelten die vereinbarten Leistungsgrenzen; Erweiterungen werden vereinbart. Gesetzlich zulässige dringende Schutzmassnahmen bleiben vorbehalten.
4. Leistungen und Organisation durch Welto
Welto stellt das vereinbarte Personal und die Fahrzeuge bereit und führt die Arbeiten sorgfältig aus. Zum vereinbarten Umzug gehören Personal, Fahrzeug, Möbel- und Bodenschutz sowie bei Bedarf Verpackungsmaterial. Zusätzliche Packarbeiten, Montagearbeiten, Möbellift, Reinigung, Lagerung und Entsorgung werden ihrem Umfang nach in der Offerte festgehalten.
Welto organisiert die für den Umzug notwendigen Parkplatzreservationen und die damit verbundenen Bewilligungen. Bei Auslandsumzügen übernimmt Welto die Zollabwicklung. Die Kundschaft liefert die dafür erforderlichen Angaben und persönlichen Unterlagen. Behördengebühren, Zölle, Steuern und weitere Fremdkosten werden in der Offerte ausgewiesen beziehungsweise nach der vereinbarten Grundlage abgerechnet. Behördliche Bewilligungen und Entscheide bleiben den zuständigen Stellen vorbehalten.
5. Vorbereitung und Mitwirkung der Kundschaft
Sofern kein Einpackservice vereinbart ist, verpackt die Kundschaft ihre Gegenstände transportsicher. Kisten werden mit dem Zielraum beschriftet; entsprechende Zahlen oder Farben an den Türen am Zielort erleichtern die Zuordnung. Zerbrechliche und besonders wertvolle Gegenstände sind vorab zu kennzeichnen und zu besprechen.
Die Kundschaft ermöglicht den Zugang zu den vereinbarten Zeiten, stellt eine erreichbare Ansprechperson bereit und prüft, welche Gegenstände mitgenommen werden sollen. Persönliche Dokumente, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck und Edelmetalle sind selbst mitzunehmen, sofern deren Übernahme nicht ausdrücklich und mit geeigneter Absicherung vereinbart wurde. Für Zollverfahren erforderliche Unterlagen müssen vollständig, richtig und rechtzeitig vorliegen.
6. Preise, Offerte und Zusatzleistungen
Die Abrechnung erfolgt gemäss Vereinbarung nach Stunden, zu einem Fixpreis oder mit einem Kostendach. Die Offerte nennt die Berechnungsgrundlage, den Leistungsumfang, allfällige Mindestbuchungen sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer und weitere vereinbarte Kosten. Für zwei Mitarbeitende mit einem Lieferwagen ohne Anhänger gilt gemäss Preisübersicht eine Mindestbuchung von vier Stunden.
Einpack- und Auspackarbeiten, besondere Demontagen und Montagen, Spezialtransporte, Möbellift, Reinigung, Lagerung und Entsorgung sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Gratis Umzugskisten für Privatumzüge werden nach bestätigter Offerte bereitgestellt; Lieferung und Abholung sind kostenpflichtig. Anzahl und Rückgabe werden vereinbart. Weitere Arbeiten und Fremdkosten werden transparent ausgewiesen; eine bereits vereinbarte Leistung wird nicht nochmals als Zusatzleistung verrechnet.
7. Zahlung
Zahlungsart, Fälligkeit und eine allfällige Anzahlung werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgehalten. Für den konkreten Auftrag gelten diese vereinbarten Zahlungsbedingungen. Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach der Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
8. Terminänderung und Absage
Änderungen oder Absagen sind Welto so früh wie möglich in Textform, beispielsweise per E-Mail, mitzuteilen. Welto klärt die Auswirkungen auf Termin, Team und bereits vereinbarte Leistungen.
Bei einer Absage werden bereits erbrachte Leistungen und ein nach anwendbarem Recht ersatzfähiger Schaden berücksichtigt. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung frei werdender Kapazitäten sind anzurechnen. Allfällige Stornopauschalen müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden und rechtlich zulässig sein. Gesetzliche Kündigungs-, Widerrufs- und Herabsetzungsrechte bleiben vorbehalten.
9. Annahme, Hinterlegung und Zurückbehaltung
Die Kundschaft nimmt das Umzugsgut am vereinbarten Ort und Zeitpunkt entgegen. Ist die Ablieferung nicht möglich, nimmt Welto Kontakt auf und vereinbart das weitere Vorgehen, insbesondere eine allfällige Zwischenlagerung und deren Kosten.
Zurückbehaltungs-, Hinterlegungs- und Verwertungsrechte bestehen ausschliesslich nach den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren. Eine Verwertung oder Entsorgung fremder Gegenstände erfolgt nicht allein aufgrund einer unbezahlten Rechnung ohne das gesetzlich erforderliche Vorgehen.
10. Haftung
Die Haftung von Welto richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und wirksam vereinbarten, gesetzlich zulässigen Regelungen. Die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wird weder ausgeschlossen noch pauschal begrenzt. Zwingende Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall anwendbar.
Bei einem Schaden werden Ursache, Verantwortlichkeit, Reparaturmöglichkeit und ersatzfähiger Wert geprüft. Ein Versicherungsschutz oder eine Versicherungssumme stellt für sich allein keine pauschale Haftungsgrenze dar. Die Verantwortung für eingesetzte Mitarbeitende und beigezogene Hilfspersonen richtet sich ebenfalls nach dem anwendbaren Recht.
11. Besondere Risiken und Verzögerungen
Ungeeignete kundenseitige Verpackung, nicht mitgeteilte Eigenschaften, bereits vorhandene Schäden und nicht von Welto zu vertretende äussere Umstände können bei der Beurteilung eines Schadens berücksichtigt werden. Empfindliche Gegenstände oder selbst gepackte Kisten sind dadurch nicht automatisch von jeder Haftung ausgeschlossen.
Bei einer nicht vorhersehbaren Behinderung informiert Welto die Kundschaft und stimmt zumutbare Massnahmen ab. Kosten und Ersatzansprüche richten sich nach Ursache, Vereinbarung und Gesetz. Ein pauschaler Ausschluss sämtlicher Ansprüche bei Verzögerungen wird nicht vereinbart.
12. Transportversicherung
Der für den Auftrag geltende Versicherungsschutz, allfällige Deckungsgrenzen, Selbstbehalte und besondere Voraussetzungen werden in der Offerte oder einer separaten Versicherungsbestätigung festgehalten. Für wertvolle oder besonders empfindliche Gegenstände sind eine Inventarliste und Wertangaben vor dem Transport bereitzustellen.
Ein zusätzlicher Versicherungsschutz kann vor Beginn des Umzugs gesondert vereinbart werden. Massgebend sind die tatsächlich bestätigte Deckung und die Versicherungsbedingungen. Eine Zusatzversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Haftung von Welto.
13. Prüfung und Schadenmeldung
Die Kundschaft prüft das Umzugsgut unmittelbar bei der Ablieferung und hält erkennbare Schäden oder fehlende Gegenstände möglichst gemeinsam mit dem Team fest. Meldungen sind mit einer Beschreibung und, soweit möglich, Fotos an info@weltoumzuege.ch zu senden.
Nicht sofort erkennbare Transportschäden sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden. Soweit die frachtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts gelten, ist die Anzeige nach Art. 452 OR spätestens innerhalb von acht Tagen seit Ablieferung vorzunehmen. Für andere Leistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen und wirksam vereinbarten Fristen. Zwingende Ansprüche und Fristen bleiben vorbehalten.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Vorbehalt zwingender anwendbarer Bestimmungen, insbesondere bei internationalen Leistungen. Für Geschäftskunden wird, soweit rechtlich zulässig, der Gerichtsstand am Sitz von Welto vereinbart. Für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände und Schutzbestimmungen vorbehalten.
15. Reinigung, Lagerung und Entsorgung
Bei Reinigungen bestimmen die Offerte und die vereinbarten Angaben den Umfang, die Flächen, den Zustand und den Übergabetermin. Eine Abnahmegarantie gilt nur für den vereinbarten Reinigungsumfang; erforderliche Nachreinigungen im Rahmen dieser Garantie werden mit Welto abgestimmt.
Bei Lagerungen sind insbesondere Dauer, Zugang, Preis, Rücklieferung und Versicherung vor der Einlagerung zu vereinbaren. Bei Räumungen und Entsorgungen bezeichnet die Kundschaft eindeutig die Gegenstände, die behalten, transportiert oder entsorgt werden sollen, und bestätigt ihre Verfügungsberechtigung. Sonderabfälle und besondere Entsorgungen benötigen eine separate Vereinbarung.